Herr Rolf, die Landeskirche will mit einem breit angelegten Beteiligungsverfahren ein Kirchenmusikgesetz auf den Weg bringen. Warum reichen die bisherigen Regelungen nicht mehr aus?
Hans-Joachim Rolf: Kirchenmusik hat auch bisher nicht im rechtsfreien Raum stattgefunden. Aber die aktuellen Bestimmungen sind in die Jahre gekommen und bedürfen der Überarbeitung und sie sind nur wenig bekannt – um sie in der Rechtssammlung zu finden, muss man schon gut Bescheid wissen. Neben weiteren Aspekten sehe ich den Hauptgrund für das Gesetz in der verstärkt notwendigen Zusammenarbeit der Verkündigungsdienste auf Augenhöhe. So orientiert sich das Kirchenmusikgesetz in wesentlichen Teilen am Diakoninnengesetz, namentlich bei der landeskirchlichen Anstellung der Mitarbeitenden in A- und B-Stellen.
Sie befürchten einen erheblichen Fachkräftemangel. Wie kann ein Gesetz hier Abhilfe schaffen?
Rolf: In der Tat: Notwendig wäre kurzfristig eine bundesweite Steigerung der Studierenden- und Ausbildungszahlen um 50 Prozent! Ein hannoversches Gesetz wird dazu nicht unmittelbar beitragen. Aber es kann und soll für attraktive Rahmenbedingungen kirchenmusikalischer Arbeit sorgen. Ich bin überzeugt, dass sich das langfristig bemerkbar machen wird, auch im Wettbewerb zwischen den Landeskirchen. Wir haben ja, anders als die Theologinnen und Theologen, einen „freien Markt“ im deutschsprachigen Raum.
Wie ist die Beteiligung bislang? Und was sind die häufigsten Fragen?
Rolf: Nach meinem Eindruck ist die Beteiligung quantitativ bisher überschaubar. Aber es gibt durchdachte und fachkundige Beiträge, bei denen die Verfasserinnen und Verfasser auch untereinander diskutieren, zum Beispiel zur „Präambel“. Erfreulich finde ich, dass sich die allermeisten Beteiligten namentlich zu erkennen geben. Wenig bis gar nicht behandelt werden Abschnitte zu Fach- und Dienstaufsicht, Stellenplanung, Besetzungsverfahren und anderen eher strukturellen Regelungen. Bezeichnenderweise gibt es bisher die meisten Kommentare zu einem kleinen Halbsatz in § 13 Absatz 1, wo es um die Zuständigkeit für die Liedauswahl im Gottesdienst geht. Man merkt, dass dies in vielen Fällen ein wunder Punkt ist, der die Zusammenarbeit zwischen Pastorin und Pastor und Kirchenmusikerin und Kirchenmusiker belasten kann – wenn man nicht miteinander redet. Auch hier gilt: Ein Gesetz kann Rahmenbedingungen für eine gelingende Kommunikation formulieren, aber den Erfolg kann es an diesem Punkt nicht garantieren.
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