Worum geht es beim Thema Körperschaften? Und warum das Ganze?
Rainer Mainusch: Wir haben im Auftrag der Landessynode geprüft, wie wir den hohen Verwaltungsaufwand, der für die Kirchengemeinden im Laufe der Jahre enorm gewachsen ist, reduzieren und die Autonomie der Gemeinden stärken können.
Fabian Spier: Wir reden hier vor allem über den Verwaltungsaufwand, der an der Rechtsform jeder Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts hängt, also Jahresabschlüsse, die Rechnungsprüfung und alles andere. Das ist inzwischen eher eine Belastung, als dass die rechtliche Sicherheit im Fokus stünde. Die bisherige Kleinstaaterei führt bei den ja gewünschten Kooperationen zwischen Kirchengemeinden oft eher zu Mehrarbeit, als Gemeinsamkeiten zu fördern.
Welche Modelle schlagen Sie vor?
Mainusch: Es gibt zwei Modelle: Da ist zum einen die „Gesamtkirchengemeinde plus“ – sie eignet sich vor allem für große Kirchenkreise, in denen es bereits Regionen gibt. Die beteiligten Kirchengemeinden schließen sich zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammen und bilden nach den Regelungen des Regionalgesetzes einen Gesamtkirchenvorstand. Nur diese Gesamtkirchengemeinde wäre Körperschaft öffentlichen Rechts und würde für alle beteiligten Kirchengemeinden über den Haushalt, Arbeitsverträge mit Mitarbeitenden und andere Verträge entscheiden, und sie wäre – anders als bei den bisherigen Gesamtkirchengemeinden – Eigentümerin aller Gebäude und Grundstücke der beteiligten Kirchengemeinden.
Das zweite Modell ist die komplette Vereinigung von Kirchengemeinden und Kirchenkreis – dies ist eher im städtischen Raum oder für kleinere Kirchenkreise ein gangbares Modell. Hier übergeben alle Kirchengemeinden eines Kirchenkreises die beschriebenen Aufgabenfelder in die Verantwortung des Kirchenkreises und bleiben als Körperschaft des kirchlichen Rechts mit den genannten Aufgabenfeldern bestehen.
Welche Vor- und welche Nachteile sehen Sie?
Spier: Über die Vorteile haben wir ja schon ausführlich gesprochen. Wir haben in dem Aktenstück aber auch die möglichen Nachteile betrachtet: Dies könnte auf den ersten Blick beispielsweise der Wegfall eines eigenen Haushaltes sein. Doch hier können wir gut nachsteuern: Zum einen durch gezielte Etatzuweisungen, über die die Kirchengemeinden dann verfügen können und Budgetregelungen. Daraus können die Gemeinden dann weiterhin z.B. Reparaturen an örtliche Betriebe vergeben oder ihre Gemeindearbeit gestalten. Und, sehr wichtig: Erträge, die eine Gemeinde erwirtschaftet oder einwirbt, sollen nach Möglichkeit bei der Gemeinde verbleiben. Das gilt auch für Erbschaften. Auch die Auswahl der Pächter bei der Verpachtung des kirchlichen Grundbesitzes könnte bei den Gemeinden verbleiben. Auch wenn der Kirchenkreis den Pachtvertrag unterschreibt.
Mainusch: Wichtig ist: Das Finanzausgleichsgesetz, nach dem die Kirchenkreise die Zuwendungen der Landeskirche an ihre Gemeinden vergeben, ist von einer Reform der Körperschaften nicht berührt. Und: Erprobungen müssen rückholbar sein. Wir haben diese Möglichkeit daher auch in unseren Vorschlag eingearbeitet.
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